§
1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- 1.
- im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
- a)
- selbst wahrnimmt oder
- b)
- im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
- 2.
- eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.
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Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes
G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149