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Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz - ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen für Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse



Im Sinne dieses Gesetzes sind

Vieh: Rinder, Kälber, Schweine und Schafe,

Fleisch: Teile dieser Tiere, sofern sie sich zum Genuß für Menschen eignen,

Fleischerzeugnisse: Fleisch in be- oder verarbeitetem Zustande (einschließlich Konserven) - auch unter Zusatz anderer Lebensmittel - sowie Schlachtfette.


§ 2 (weggefallen)





§ 3 Großmärkte, Schlachtviehmärkte



(1) Schlachtviehgroßmärkte (Großmärkte) im Sinne dieses Gesetzes sind Märkte, die regelmäßig mit Schlachtvieh zur Versorgung von Großverbrauchsplätzen beschickt werden oder die eine besondere Bedeutung für den Absatz von Schlachtvieh haben.

(2) Schlachtviehmärkte im Sinne dieses Gesetzes sind Märkte, die regelmäßig mit Schlachtvieh zur Versorgung von Verbrauchsplätzen mittlerer Bedeutung beschickt werden oder die zur Erleichterung des Absatzes von Schlachtvieh eingerichtet sind.


§ 4 Bekanntgabe der Groß- und Schlachtviehmärkte



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bestimmt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, welche Schlachtviehmärkte als Großmärkte im Sinne dieses Gesetzes gelten, und gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen, an welchen Orten Schlachtviehmärkte errichtet werden, und geben diese im Bundesanzeiger bekannt.




§ 5 Nutz- und Zuchtviehmärkte



Die obersten Landesbehörden können Vorschriften über die Anerkennung von Nutz- und Zuchtviehmärkten und über den Verkehr auf solchen Märkten erlassen. Zuchtviehversteigerungen, Zuchtviehmärkte und Zuchtviehausstellungen staatlich anerkannter Züchtervereinigungen werden hiervon nicht berührt.


Zweiter Teil Märkte und Preisfeststellung

§ 6 Markttage, Marktzeiten



Schlachtvieh darf auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten nur an den festgesetzten Markttagen und zu den festgesetzten Marktzeiten gehandelt werden. Die obersten Landesbehörden setzen nach Anhörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes die Markttage fest. Die Gemeindeverwaltung des Marktortes bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde die Marktzeiten und Auftriebsschlußzeiten für die einzelnen Markttage.


§ 7 Marktgebiet



(1) Marktgebiet ist der Bezirk der Gemeinde, in der der Großmarkt oder Schlachtviehmarkt liegt. Die obersten Landesbehörden können Teile der Gemeinde vom Marktgebiet ausnehmen oder angrenzende Gemeindegebiete oder Teile davon als zum Marktgebiet gehörig erklären.

(2) Schlachtvieh darf innerhalb eines Marktgebietes nur auf dem Großmarkt oder Schlachtviehmarkt gehandelt werden. Landwirtschaftliche Betriebe, die im Marktgebiet liegen, können eigenes Schlachtvieh auch aus dem Marktgebiet hinaus verkaufen.


§ 8 Lebendgewichtshandel, amtliche Verwiegung



(1) Schlachtvieh darf auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten nur nach Lebendgewicht gehandelt werden.

(2) Das Lebendgewicht ist unmittelbar nach dem Verkauf auf den amtlichen Waagen festzustellen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundesministerium zur Erleichterung des Handels mit Schlachtvieh durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zulassen, daß Schlachtvieh auch nach Schlachtgewicht gehandelt wird, und die Voraussetzungen für den Handel nach Schlachtgewicht festlegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Vorschriften erlassen werden über das Verfahren zur Bestimmung von Märkten, auf denen Schlachtvieh nach Schlachtgewicht gehandelt werden darf, über die Feststellung des Schlachtgewichts, über die Verpflichtung zur Einreihung des geschlachteten Viehs in die gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch und die entsprechende Kennzeichnung, über das Verfahren der Einreihung und der Kennzeichnung sowie über den Inhalt des Marktschlußscheines (§ 10) beim Handel nach Schlachtgewicht; § 10 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.


§ 9 Agenturen, Verbot der Eigengeschäfte für Agenturen



(1) Die obersten Landesbehörden können anordnen, daß auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten Schlachtvieh nur durch Agenturen (Agenten und landwirtschaftliche Viehverkaufsstellen der Viehverwertungsgenossenschaften) verkauft werden darf, und Vorschriften über die Sicherheitsleistung der Agenturen erlassen.

(2) Agenturen für Schlachtvieh dürfen auf Großmärkten und Schlachtviehmärkten, auf denen sie tätig sind, weder Verkäufe noch Käufe auf eigene Rechnung abschließen.


§ 10 Marktschlußschein, Verkaufsabrechnung auf Großmärkten



(1) Die Verkäufer von Schlachtvieh und die Agenturen haben auf den Großmärkten über jeden Verkauf einen Marktschlußschein auszustellen. Der Marktschlußschein muß Angaben über Verkäufer und Käufer, Art, Gattung, Gewicht und Preis je 100 kg Lebendgewicht des Schlachttieres enthalten. Die obersten Landesbehörden können nach Anhörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes weitere Vorschriften über die Ausstellung, Form und den Inhalt des Marktschlußscheines sowie über die Anzahl der Ausfertigungen und deren Verbleib erlassen.

(2) Die Agenturen auf Großmärkten haben dem Verkäufer eine Verkaufsabrechnung auszustellen. Die obersten Landesbehörden können Vorschriften über den Inhalt der Verkaufsabrechnung erlassen.


§ 11 Verbot des Scheinauftriebes, Vorzeichnens und Zurückstellens auf Großmärkten



(1) Auf Großmärkten darf Vieh nur zum Zwecke des Verkaufs aufgetrieben werden.

(2) Die auf Großmärkten zum Verkauf gestellten Schlachttiere dürfen, solange sie nicht verkauft sind und für sie kein Marktschlußschein (§ 10 Abs. 1) ausgestellt ist, nicht mit besonderen Käuferzeichen versehen oder für bestimmte Käufer von den übrigen zum Verkauf gestellten Tieren abgetrennt werden.


§ 12 Zahlungsbedingungen auf Großmärkten



(1) Die Käufer von Schlachtvieh auf Großmärkten haben den Kaufpreis grundsätzlich an dem Tage, an dem sie das Vieh gekauft haben, zu bezahlen.

(2) Die Agenturen auf Großmärkten sind verpflichtet, den erzielten Erlös abzüglich der Provision und der zulässigen Abzüge spätestens drei Tage nach dem Verkauf an den Verkäufer abzuführen.


§ 13 Amtliche Notierung von Schlachtviehpreisen auf Großmärkten



(1) Auf Großmärkten sind die beim Verkauf von Schlachtvieh erzielten Preise nach Handelsklassen zu notieren. Diese Notierung erfolgt anhand der Marktschlußscheine des Gesamtauftriebes durch eine Notierungskommission, deren Zusammensetzung und Leitung die obersten Landesbehörden regeln.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für bestimmte Gebiete die auf verschiedenen Großmärkten festgestellten Preise zu einer Notierung zusammengefaßt werden.

(3) Das Ergebnis der Notierung ist als "Amtliche Preisnotierung" des Schlachtviehgroßmarktes oder der Schlachtviehgroßmärkte festzuhalten und umgehend zu veröffentlichen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Preise von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgestellt und das Ergebnis als "Amtliche Preisfeststellung" des Schlachtviehgroßmarktes oder der Schlachtviehgroßmärkte umgehend veröffentlicht wird.

(5) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Handelsklassen für Schlachtvieh und über das Verfahren der Einreihung in die Handelsklassen und der Notierung der Preise für Schlachtvieh erlassen.


§ 13a Direktzufuhren



(1) Das Bundesministerium kann zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
bestimmen, daß diejenigen, die Schlachtvieh handeln, das dem Schlachthof eines Großmarktes oder Schlachtviehmarktes unmittelbar zugeführt wird, Meldungen über Preise, Mengen und Handelsklassen an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu erstatten haben,

2.
Vorschriften über die Preisnotierung erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 kann Näheres über die Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt, Zeitpunkt und über den Zeitraum festgelegt werden, für den die Meldungen zu erstatten sind.


§ 14 Bestimmung von Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten



(1) Das Bundesministerium kann zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Märkte als Fleischgroßmärkte bestimmen. Als Fleischgroßmärkte können nur Märkte bestimmt werden, die

1.
regelmäßig zur Versorgung von Großverbrauchsplätzen mit Fleisch beschickt werden oder eine übergebietliche Bedeutung für den Absatz von Fleisch haben und

2.
von übergebietlicher Bedeutung für die Preisbildung sind.

(2) Die Landesregierungen können zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung Märkte als Fleischmärkte bestimmen, sofern diese Märkte für den Absatz von Fleisch oder die Preisbildung von überörtlicher Bedeutung sind.


§ 14a Amtliche Notierung von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten



(1) Auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten sind die beim Verkauf von Fleisch erzielten Preise, soweit verbindliche gesetzliche Handelsklassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes) eingeführt sind, unter Angabe der verkauften Menge und der gesetzlichen Handelsklasse der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden und von einer Notierungskommission zu notieren. Dem Verkauf auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten steht gleich der Verkauf durch Betriebe, die im Marktgebiet außerhalb des Marktes Fleisch ausschließlich oder überwiegend im Großhandel absetzen. Für die Abgrenzung des Marktgebietes gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.

(2) Das Ergebnis der Notierung ist als "Amtliche Preisnotierung" des betreffenden Fleischgroßmarktes oder Fleischmarktes zu veröffentlichen. Die obersten Landesbehörden bestimmen das Nähere über die Bildung, Zusammensetzung und Leitung der Notierungskommission sowie über die Veröffentlichung der Preisnotierungen.

(3) Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Fleischgroßmärkte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Meldepflichtigen und das Nähere über die Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt und Zeitpunkt und über den Zeitraum, für den sie zu erstatten sind,

2.
das Verfahren der Preisnotierung,

3.
Einschränkungen der Meldepflicht nach Absatz 1, soweit die Meldungen für die Marktübersicht nicht von Bedeutung sind,

4.
welche Aufstellungen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Grund der Preismeldungen an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmten Stellen weiterzuleiten haben.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

1.
die Meldepflicht nach Absatz 1 auch auf Fleisch ausdehnen, für das keine verbindlichen gesetzlichen Handelsklassen eingeführt sind, soweit die Meldungen für die Marktübersicht von Bedeutung sind,

2.
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen, soweit es sich um den Verkauf durch Betriebe im Marktgebiet von Fleischmärkten handelt,

3.
für Fleischmärkte Vorschriften nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 erlassen.




§ 14b Amtliche Feststellung und Notierung von Preisen außerhalb der Märkte



(1) Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Preisfeststellung für Schlachtvieh, das ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes gehandelt wird, erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgeschrieben werden,

1.
daß Inhaber von Betrieben, denen Schlachtvieh lebend oder geschlachtet geliefert wird und die es als Fleisch für eigene oder fremde Rechnung verkaufen oder verarbeiten, Meldungen an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu erstatten haben über die angelieferten Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und der Gattung des Schlachtviehs sowie

a)
der verbindlichen Handelsklasse für Fleisch, soweit das Fleisch weitergegeben wird und dabei der Handelsklassenregelung unterliegt oder der Kaufpreis unter Berücksichtigung des Schlachtgewichtes und der Handelsklasse oder eines in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten vergleichbaren Merkmales abgerechnet wird,

b)
anderer Merkmale der Fleischbeurteilung, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt sind, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale abgerechnet wird oder

c)
der Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 13 Abs. 5) in den übrigen Fällen,

2.
daß Inhaber von Betrieben, deren Meldungen unter Berücksichtigung der umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden können,

3.
daß Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß abweichend von Absatz 2 Nr. 3 die Preise auf Grund der Meldungen durch eine Notierungskommission notiert werden. § 14a Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind zu regeln

1.
die Errechnung der zu meldenden Preise und das Nähere über die Meldungen, insbesondere über Form, Inhalt und Zeitpunkt und über den Zeitraum, für den sie zu erstatten sind,

2.
das Verfahren der Feststellung und Notierung der Preise,

3.
welche Aufstellungen die nach Landesrecht zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleiten haben,

4.
die Einreihung in die Handelsklassen für Schlachtvieh in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b.




§ 14c Einreihung in Handelsklassen für Fleisch und Gewichtsfeststellung


§ 14c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschreiben, daß in den Fällen des § 14b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a

1.
die Inhaber der meldepflichtigen Betriebe Fleisch unmittelbar nach der Schlachtung in gesetzliche Handelsklassen einreihen und entsprechend kennzeichnen lassen müssen,

2.
das Gewicht des in Handelsklassen einzureihenden Fleisches festzustellen ist und wie diese Feststellung vorzunehmen ist,

3.
dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse, in die das Fleisch eingereiht worden ist, und das festgestellte Gewicht mitzuteilen ist.

(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung ist von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder durch einen von dieser Behörde hierfür öffentlich bestellten Sachverständigen vorzunehmen. Für die Bestellung gilt § 36 der Gewerbeordnung entsprechend.


§ 14d Übertragung von Ermächtigungen



Die Ermächtigungen nach § 13 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 3 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden übertragen werden.


§ 14e Abrechnung für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh



(1) Die Inhaber von Schlachtbetrieben, die nicht ausschließlich nach Lebendgewicht abrechnen, haben in der Abrechnung anzugeben

1.
das Schlachtgewicht und den Preis je kg Schlachtgewicht frei Schlachtstätte, falls sie unter Berücksichtigung des Schlachtgewichtes abrechnen,

2.
das Lebendgewicht und den Preis, falls sie unter Berücksichtigung des Lebendgewichtes abrechnen.

(2) Die Inhaber der übrigen Betriebe, die Schlachtvieh übernehmen, haben in der Abrechnung das Schlachtgewicht und den Preis je kg Schlachtgewicht frei Schlachtstätte anzugeben, soweit sie das Schlachtvieh unter Berücksichtigung des Schlachtgewichtes abrechnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Schlachtvieh, das ohne Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes gehandelt wird.

(4) Das Bundesministerium kann zur Förderung der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften erlassen über

1.
die Kennzeichnung der Schlachtkörper zu dem Zweck, die Nämlichkeit der Schlachtkörper zu sichern,

2.
die Ermittlung des Schlachtgewichts und die Errechnung des in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 bezeichneten Preises,

3.
Form und Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 genannten Abrechnung; dabei kann insbesondere vorgeschrieben werden, wie die bis zur Schlachtstätte anfallenden Kosten zu berechnen und in der Abrechnung auszuweisen sind,

4.
die Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen einschließlich der Wiegeunterlagen.


§ 15 Ausdehnung von Vorschriften auf Schlachtviehmärkte



Die obersten Landesbehörden können anordnen, daß die Vorschriften über Marktschlußscheine, Verkaufsabrechnungen (§ 10), Verbot des Scheinauftriebs, Vorzeichnens und Zurückstellens (§ 11), Zahlungsbedingungen (§ 12) und amtliche Notierung (§ 13) auf Schlachtviehmärkte Anwendung finden.


Dritter Teil Aufgaben der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

§§ 16 und 17 (weggefallen)





Vierter Teil Besondere Bestimmungen

§ 18 Marktverbände in den Ländern und an den Märkten



(1) Marktverbände, die sich in den Ländern aus den berufsständischen Organisationen der Vieh- und Fleischwirtschaft gebildet haben, können von den obersten Landesbehörden anerkannt werden, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 erfüllen. Sie sollen, wenn sie anerkannt sind, zu grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirtschaft gehört und zur Mitarbeit herangezogen werden. Dies gilt insbesondere für die technische Durchführung der Einreihung des Schlachtviehs in Handelsklassen und der Preisnotierung sowie deren Auswertung und weitere Aufgaben nicht hoheitlicher Art.

(2) Marktverbände, die sich für einzelne Großmärkte und Schlachtviehmärkte gebildet haben, sollen gehört werden vor der

1.
Festsetzung von Markttagen und Marktzeiten (§ 6),

2.
Einführung des ausschließlichen Verkaufs von Schlachtvieh durch Agenturen (§ 9 Abs. 1),

3.
Ausdehnung der in § 15 genannten Maßnahmen auf Schlachtviehmärkte.

(3) Eine Anerkennung als Marktverband und die Heranziehung und Beteiligung gemäß Absatz 1 und 2 können nur erfolgen, wenn der Marktverband folgende Voraussetzungen erfüllt und sich hinsichtlich der von ihm durchzuführenden Aufgaben der Aufsicht der obersten Landesbehörden unterstellt.

1.
Es müssen in ihnen die berufsständischen Organisationen der Landwirtschaft, des Viehhandels, der Viehverwertungsgenossenschaften, der Großschlächter, des Fleischerhandwerks und der Fleischwarenindustrie vertreten sein, sofern sie die Beteiligung wünschen;

2.
den Verbrauchern muß in der Satzung eine angemessene Vertretung in den Organen des Marktverbandes gesichert sein;

3.
der Beitritt anderer berufsständischer Organisationen der Vieh- und Fleischwirtschaft darf in der Satzung nicht ausgeschlossen sein;

4.
den Marktverbänden dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden;

5.
die Marktverbände unterstehen, soweit sie zur Mitwirkung nach den Absätzen 1 und 2 herangezogen werden, der Aufsicht der obersten Landesbehörde. Diese hat darüber zu wachen, daß die Marktverbände ihre Aufgaben entsprechend den Gesetzen und der Satzung erfüllen.


§ 19 Marktverband für das Bundesgebiet



(1) Das Bundesministerium soll einen Marktverband, der sich für das Bundesgebiet mit dem Zweck gebildet hat, die durch Marktverbände (§ 18) geleisteten Arbeiten zusammenzufassen und auszuwerten, anerkennen. Nach Anerkennung soll der Bundesmarktverband zu grundsätzlichen Fragen der Vieh- und Fleischwirtschaft von den zuständigen Bundesministerien rechtzeitig gehört werden.

(2) Dem Marktverband dürfen hoheitliche Aufgaben nicht übertragen werden.




§ 20 (weggefallen)





§ 21 Auskunftspflicht



(1) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 699, 723).

(2) Das Bundesministerium und die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß auch andere Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungsbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberechtigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht sind. Dies gilt nicht für Marktverbände (§§ 18, 19).

(3) Für das Auskunftsverlangen und die Auskunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6.


§ 22 Befugnisse der Länder



Das Bundesministerium kann die ihm in diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehörden übertragen.


Fünfter Teil Bußgeld- und Schlußbestimmungen

§ 23 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Schlachtvieh den Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 1 zuwider unberechtigt handelt oder den Bestimmungen des § 8 oder § 11 zuwiderhandelt,

2.
als Agent den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 zuwider Schlachtvieh für eigene Rechnung kauft oder verkauft,

3.
Marktschlußscheine oder Verkaufsabrechnungen nicht oder nicht ordnungsmäßig ausstellt (§ 10),

4.
und 5. (weggefallen)

6.
eine Auskunft, zu der er nach § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder unvollständige Angaben macht,

7.
entgegen dem § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 1 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 die Einsicht in Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher oder Unterlagen für die Bemessung von Preisen oder Vergütungen nicht gewährt oder die Besichtigung oder Untersuchung von Betriebseinrichtungen oder -räumen nicht gestattet,

8.
einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 oder § 14e Abs. 4 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

9.
entgegen einer Rechtsverordnung nach § 13a oder § 14b oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14a Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 14a Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.
entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14c Abs. 1 Fleisch nicht in gesetzliche Handelsklassen einreihen oder entsprechend kennzeichnen läßt, das Gewicht des Fleisches nicht feststellen läßt oder das Ergebnis der Einreihung in Handelsklassen oder der Gewichtsfeststellung dem Verkäufer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,

11.
entgegen § 14e Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 2, oder entgegen § 14e Abs. 1 Nr. 2 das Gewicht oder den Preis in der Abrechnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die vom Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird.


§ 24 (weggefallen)





§ 25 (weggefallen)