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§ 4 - GRW-Gesetz (GRWG)

G. v. 06.10.1969 BGBl. I S. 1861; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13.04.2021 BGBl. I S. 770
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 707-7 Wirtschaftsförderung
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§ 4 Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung



(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.

(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.

(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:

1.
die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,

2.
die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1,

3.
Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung,

4.
die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,

5.
Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,

6.
Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen.





 

Frühere Fassungen von § 4 GRWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.09.2007Artikel 8 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GRWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GRWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GRWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GRWG Koordinierungsausschuss (vom 08.09.2015)
... die Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Abs. 2 und 3 bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Koordinierungsausschuss. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 8 MEG II Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
... Angabe „Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1" ersetzt. 4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Förderungsarten Die ... Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften bestehen. § 4 Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung (1) ... „Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Abs. 2 und 3" und das Wort „Planungsausschuß" durch das Wort ...