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Änderung § 6 GRWG vom 08.11.2006

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§ 6 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 137 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Planungsausschuß


(Text alte Fassung)

(1) Für die Aufstellung des Rahmenplanes bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Aufstellung des Rahmenplanes bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(2) Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

(3) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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