Änderung § 7 GRWG vom 08.11.2006

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§ 7 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 137 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anmeldung zum Rahmenplan


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.

(2) Die Anmeldung muß alle für den Inhalt des Rahmenplanes nach § 5 notwendigen Angaben und eine Erläuterung der Maßnahmen enthalten.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.



(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.

(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplanes gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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