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Änderung § 10 GRWG vom 08.11.2006

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§ 10 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 137 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Erstattung


(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs. 4 des Grundgesetzes jedem Land auf Grund der Abrechnungen für die nach dem Rahmenplan geförderten Vorhaben die Hälfte der dem Land nach Maßgabe des Rahmenplanes entstandenen Ausgaben.

(Text alte Fassung)

(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs und des Standes der Maßnahme teilen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit.

(Text neue Fassung)

(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs und des Standes der Maßnahme teilen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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