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§ 47 - Landbeschaffungsgesetz (LBG k.a.Abk.)

G. v. 23.02.1957 BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Artikel 190 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-3 Wehrleistungsrecht
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§ 47



(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.

(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).

(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die Enteignung vorgenommen wird;

2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist

a)
der Gegenstand der Enteignung nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung anzugeben; falls die Enteignung eines Grundstücksteils vorgesehen ist, ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind;

b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung anzugeben;

c)
soweit ein anderes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens anzugeben;

3.
die Ergebnisse der Planprüfung und die Entscheidung über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie über Anträge der Beteiligten nach § 26;

4.
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlands in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise;

5.
die Entscheidung darüber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1);

6.
die Entscheidung über die Begründung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23);

7.
die Angabe der Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;

8.
die Entscheidung darüber, welches Zubehör in die Enteignung einbezogen wird.

(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten

1.
die Beträge der Geldentschädigung, der zusätzlichen Geldentschädigung oder der Ausgleichszahlung, bei der Naturalwertrente die zugrunde liegende Kapitalsumme und die Rentenbeträge, mit der Angabe, von wem, an wen und aus welchem Grund sie zu leisten sind;

2.
die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1).

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Zitierungen von § 47 Landbeschaffungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 LBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 LBG
... Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem der Enteignungsbeschluß (§ 47 Abs. 1) erlassen wird. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem ...
§ 27 LBG
... Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen ...
§ 37 LBG
... über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter ...
§ 57 LBG
... die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden. (5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gräbergesetz
neugefasst durch B. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
§ 4 GräbG Übernahme eines Grundstücks
... § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach der Enteignung gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 7 des genannten Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des § 12 Abs. 2 ...

Wertausgleichsgesetz
G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
§ 16 WertAusglG
... nach den §§ 11 bis 15 sind die §§ 29 bis 34, 35 Abs. 1, §§ 37, 44 bis 49 und 52 bis 54 des Landbeschaffungsgesetzes sinngemäß ...