Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§
4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach §
8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.
Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§
47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.