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§ 1 - Kleinbetragsverordnung (KBV)

Artikel 26 V. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790, 1805; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 610-4-14 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen



(1) 1Festsetzungen der

1.
Einkommensteuer,

2.
Körperschaftsteuer,

3.
Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),

4.
Grunderwerbsteuer sowie

5.
der Rennwett- und Lotteriesteuer

werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. 2Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen verbleibende Steuerschuld zu vergleichen.

(2) 1Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer im Fall einer Abweichung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder im Fall einer Abweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. 2Dasselbe gilt, wenn diese Steuern durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind.

(3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt oder ist eine durch Lohnsteuer-Anmeldung bewirkte Festsetzung unanfechtbar geworden, gilt Absatz 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 1 KBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 3 StVfModG Änderung der Kleinbetragsverordnung
... vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...