Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich
- 1.
- in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 186 Euro,
- 2.
- in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 226 Euro,
- 3.
- in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 267 Euro.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 05.06.2007 BGBl. I S. 1044
Artikel 1 5. RegelBetrVÄndV ... §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668), die zuletzt durch die ... 245 Euro, 3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 288 Euro. § 2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte ...