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§ 1 - Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV)

V. v. 17.12.1984 BGBl. I S. 1598; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7100-1-8 Gewerbeordnung
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§ 1 Versicherungspflicht



(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

(2) Versicherungspflichtig sind:

1.
Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,

2.
Schießgeschäfte,

3.
Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,

4.
Zirkusse,

5.
Schaustellungen von gefährlichen Tieren,

6.
Reitbetriebe.

(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,

2.
in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.



 

Zitierungen von § 1 SchauHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchauHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchauHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchauHV Vorzeigen der Versicherungsunterlagen (vom 18.03.2010)
... der Ausübung des Gewerbebetriebs Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der nach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt, auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen ... über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Versicherungspflicht nach § 1  ...
§ 3 SchauHV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 3 DLRLUmsV Änderung der Schaustellerhaftpflichtverordnung
... über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Versicherungspflicht nach § 1  ...