(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
(2) Versicherungspflichtig sind:
- 1.
- Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,
- 2.
- Schießgeschäfte,
- 3.
- Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,
- 4.
- Zirkusse,
- 5.
- Schaustellungen von gefährlichen Tieren,
- 6.
- Reitbetriebe.
(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,
- 2.
- in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.
§ 2 SchauHV Vorzeigen der Versicherungsunterlagen (vom 18.03.2010) ... der Ausübung des Gewerbebetriebs Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der nach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt, auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen ... über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Versicherungspflicht nach § 1 ...
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264