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§ 2 - Beitragszahlungsverordnung (BeitrZV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1927; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-7 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Berechnungsvorgang



(1) Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, kann Satz 1 entsprechend angewandt werden. Werden die Beiträge von dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile. Wird in den Fällen des § 163 Abs. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschritten, werden der Beitragssatz auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewandt sowie der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil berechnet und gerundet; der Abzug des Arbeitgeberanteils vom Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten.

(2) In den Fällen der Gleitzone wird der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet. Der Abzug des Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten. Bei Entgelten bis zu 400 Euro ergibt sich die beitragspflichtige Einnahme durch Anwendung des Faktors F (§ 163 Abs. 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt.