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Änderung Anlage Nr. 186 - 233 BKatV vom 01.06.2012

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Anlage Nr. 186 - 233 BKatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
Anlage Nr. 186 - 233 BKatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage Nr. 186 - 233 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO




Lfd. Nr. | Tatbestand | StVZO | Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

|
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

186 | Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersu-
chung oder zur Sicherheitsprüfung nicht
vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6,
2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1,
3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14 |

186.1 | bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1
der Anlage VIII zu § 29 StVZO in
bestimmten Zeitabständen einer
Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind,
wenn der Vorführtermin überschritten
worden ist um | |

186.1.1 | bis zu 2 Monate | | 15 €

186.1.2 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | | 25 €

186.1.3 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | | 40 €

186.1.4 | mehr als 8 Monate | | 75 €

186.2 | bei anderen als in Nummer 186.1
genannten Fahrzeugen, wenn der Vor-
führtermin überschritten worden ist um | |

186.2.1 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | | 15 €

186.2.2 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | | 25 €

186.2.3 | mehr als 8 Monate | | 40 €

187 | Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung-
nicht rechtzeitig vorgeführt | § 29 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Nr. 3.1.4.3
Satz 2 Halbsatz 2
der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18 | 15 €

187a | Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbin-
dung mit einem SP-Schild nicht beachtet | § 29 Abs. 7 Satz 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 15 | 40 €

|
Vorstehende Außenkanten

188 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr
als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss
hervorragten | § 30c Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a | 20 €

|
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

189 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraft-
fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zu-
gelassen, obwohl | § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

189.1 | der Führer zur selbstständigen Leitung
nicht geeignet war | |

189.1.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | | 180 €

189.1.2 | bei anderen als in Nummer 189.1.1 ge-
nannten Kraftfahrzeugen | | 90 €

189.2 | das Fahrzeug oder der Zug nicht vor-
schriftsmäßig war und dadurch die Ver-
kehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
war, | § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

insbesondere unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Brem-
sen, Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen | § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12,
15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3

189.2.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger | | 270 €

189.2.2 | bei anderen als in Nummer 189.2.1 ge-
nannten Kraftfahrzeugen | | 135 €

189.3 | die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
oder des Zuges durch die Ladung oder
die Besetzung wesentlich litt | § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

189.3.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger | | 270 €

189.3.2 | bei anderen als in Nummer 189.3.1 ge-
nannten Kraftfahrzeugen | | 135 €

|
Führung eines Fahrtenbuches

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

189a | Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zu-
gelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch
die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt | § 19 Abs. 5
Satz 1
§ 69a Abs. 2
Nr. 1a |

189a.1 | - bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen | | 270 €

189a.2 | - bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen | | 135 €

190 | Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf
Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt | § 31a Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a | 50 €

|
Überprüfung mitzuführender Gegenstände

191 | Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht
vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt | § 31b
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b | 5 €

|
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen



192 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige
Breite, Höhe oder Länge überschritten war | § 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 2 | 50 €

193 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet
oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite,
Höhe oder Länge überschritten war | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €

|
Unterfahrschutz

194 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit aus-
tauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen
Unterfahrschutz in Betrieb genommen | § 32b Abs. 1, 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a | 25 €

|
Kurvenlaufeigenschaften

195 | Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb
genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurven-
laufeigenschaften nicht eingehalten waren | § 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c | 50 €

196 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder
zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlauf-
eigenschaften nicht eingehalten waren | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €

|
Schleppen von Fahrzeugen

197 | Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das
Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen | § 33 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3 | 25 €

|
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen



198 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast,
das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige
Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten
war | § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4 |

198.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | | Tabelle 3
Buchstabe a

198.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht | | Tabelle 3
Buchstabe b

199 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination
angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige
Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug
überschritten war | § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 31d Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 |

199.1 | bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt | | Tabelle 3
Buchstabe a

199.2 | bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht | | Tabelle 3
Buchstabe b

200 | (gestrichen) | |

|
Besetzung von Kraftomnibussen



201 | Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr
Personen oder Gepäck befördert, als in der
Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze
eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug
angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben
für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen | § 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
| 50 €

202 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen
befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung
Teil I Plätze ausgewiesen waren | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €

|
Kindersitze

203 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen | |

203.1 | das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten
Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen
mit Airbag | § 35a Abs. 8 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 7 | 25 €

203.2 | die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur
Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf
Beifahrerplätzen mit Airbag | § 35a Abs. 8 Satz 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 7 | 5 €

|
Feuerlöscher in Kraftomnibussen

204 | Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift
über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen | § 35g Abs.1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c | 15 €

205 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende
Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 20 €

|
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

206 | Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes
Erste-Hilfe-Material | |

206.1 | einen Kraftomnibus | § 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c | 15 €

206.2 | ein anderes Kraftfahrzeug
in Betrieb genommen | § 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c | 5 €

207 | Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine
Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material | |

207.1 | eines Kraftomnibusses | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 25 €

207.2 | eines anderen Kraftfahrzeugs
angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 10 €

|
Bereifung und Laufflächen

208 | Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit
Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren,
in Betrieb genommen | § 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 8 | 15 €

209 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und
mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder
zugelassen | § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 30 €

210 | Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 | 25 €

211 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet
oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 35 €

212 | Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb
genommen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8 | 50 €

213 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder
zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden
Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitttiefe besaß | § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 75 €

|
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs

vorherige Änderung nächste Änderung

214 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand,
der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung
von Fahrzeugen | § 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4,
Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,13 |



214 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger
in
Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand,
der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung
von Fahrzeugen | § 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4,
Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,13 |

214.1 | bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-
bussen bzw. ihre Anhänger | | 180 €

214.2 | bei anderen als in Nummer 214.1
genannten Kraftfahrzeugen | | 90 €

vorherige Änderung nächste Änderung

 


|
Erlöschen der Betriebserlaubnis

214a | Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und
dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beein-
trächtigt | § 19 Abs. 5
Satz 1
§ 69a Abs. 2
Nr. 1a |

241a.1 | Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus | | 180 €

214a.2 | Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug | | 90 €

|
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen



215 | Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß
gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern
in Betrieb genommen | § 42 Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3 | 25 €

|
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

216 | Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend
erkennbar gemacht | § 43 Abs. 3 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3 | 5 €

|
Stützlast

217 | Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger -
in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast
um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde | § 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3 | 40 €

|
Abgasuntersuchung

vorherige Änderung

218 | Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung
überschritten um mehr als
| § 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m.
Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2
der Anlage VIII, Abs. 7 i. V. m.
Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie
Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a
|

218.1 | 2 bis zu 8 Monaten | | 15€

218.2 | 8 Monate | | 40 €




218 | (aufgehoben) | |

|
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage



219 | Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war,
in Betrieb genommen | § 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17 | 20 €

220 | Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen
zu lassen, nicht befolgt | § 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c | 10 €

|
Lichttechnische Einrichtungen

221 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen | |

221.1 | unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über
lichttechnische Einrichtungen | § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1,
Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a,
10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18 | 5 €

221.2 | unter Verstoß gegen das Verbot zum
Anbringen anderer als vorgeschriebener
oder für zulässig erklärter lichttechni-
scher Einrichtungen | § 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18 | 20 €

222 | Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über | |

222.1 | Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht | § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6
Halbsatz 2, Satz 7,
Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 5, 6 Satz 1. 3, 4. 6,
Abs. 6a Satz 2 bis 5,
Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a | 15 €

222.2 | Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler | § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6,
Abs. 2 Satz 1, 4,
Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18b | 15 €

222.3 | seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten | § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7,
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 Satz 2,
Abs. 6 Satz 1,
Abs. 7 Satz 1.3
§ 51b Abs. 2 Satz 1, 3,
Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c | 15 €


222.4 | zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten | § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5,
Abs. 2 Satz 2, 3,
Abs. 5 Satz 2,
Abs. 7 Satz 2, 4,
Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e | 15 €

222.5 | Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder
Rückstrahler | § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7,
Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6,
Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6,
Abs. 5 Satz 1 bis 3,
Abs. 6 Satz 2,
Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c | 15 €

222.6 | Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage | § 53a Abs. 1.2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19 | 15 €

222.7 | Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten
oder Hubladebühnen | § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a | 15 €

| Arztschild

222a | Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des
Schildes 'Arzt Notfalleinsatz' nicht mitgeführt | § 52 Abs. 6 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e | 10 €

|
Geschwindigkeitsbegrenzer

223 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit
dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer
auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht
benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz
handelt | § 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b | 100 €

224 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem
vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeits-
begrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt war oder nicht benutzt wurde | § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3 | 150 €

225 | Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den
vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen,
wenn seit fällig gewordener Prüfung | |

225.1 | nicht mehr als ein Monat
| § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d | 25 €

225.2 | mehr als ein Monat
vergangen ist | § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d | 40 €

226 | Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeits-
begrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht
ausgehändigt | § 57d Abs. 2 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e | 10 €

227 | (aufgehoben) | |

228 | (aufgehoben) | |

|
Einrichtungen an Fahrrädern

229 | Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die
Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen | § 64a
§ 69a Abs. 4 Nr. 4 | 10 €

230 | Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen
eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler
in Betrieb genommen | § 67 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 4 Nr. 8 | 10 €

|
Ausnahmen

231 | Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht
mitgeführt
| § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7 | 10 €

|
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen



232 | Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer voll-
ziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht
nachgekommen | § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8 | 15 €

233 | Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme-
genehmigung nicht nachgekommen | § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8 | 50 €



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2013)