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Änderung § 14 KraftstoffLBV vom 08.11.2006

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§ 14 KraftstoffLBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 14 KraftstoffLBV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 398 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Zuständige Stellen


(1) Zuständige Stellen sind, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 und aus § 16 Abs. 3 nichts anderes ergibt, die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden nachgeordnet sind, erhalten Bezugscheine von den obersten Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder einer von ihm bestimmten Stelle. Einzelnen Verwaltungsstellen dieser Bedarfsträger können jedoch von den nach Absatz 1 zuständigen Stellen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden, wenn ein dringender, anders nicht rechtzeitig zu deckender Bedarf besteht.

(Text neue Fassung)

(2) Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden nachgeordnet sind, erhalten Bezugscheine von den obersten Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder einer von ihm bestimmten Stelle. Einzelnen Verwaltungsstellen dieser Bedarfsträger können jedoch von den nach Absatz 1 zuständigen Stellen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden, wenn ein dringender, anders nicht rechtzeitig zu deckender Bedarf besteht.

(3) Der Berechtigte kann sich die Bezugscheine über eine auf Grund eines Antrags nach den §§ 7 bis 9 bewilligte Kraftstoffmenge oder über die Grundmenge bei jeder nach Absatz 1 zuständigen Ausgabestelle gegen Empfangsbestätigung aushändigen lassen.

vorherige Änderung

(4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezugscheine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

(5) Die Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



(4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezugscheine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(5) Die Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)