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Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise (Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung - KraftstoffLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-2 Energieversorgung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 und des § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681) das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305) zuletzt geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


1. Abschnitt Liefer- und Bezugsbeschränkungen für Kraftstoffe

§ 1 Liefer- und Bezugsbeschränkungen



(1) Kraftstoffhändler dürfen Kraftstoff nur gegen Bezugscheine in der darin bezeichneten Menge an Abnehmer liefern. Diese dürfen Kraftstoff nur auf Bezugscheine in der darin bezeichneten Menge beziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff für Schiffe, die gewerblich, für die Fischerei oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden, an oder über die für diese Schiffe bestimmten Versorgungseinrichtungen ohne Bezugscheine, jedoch nur gegen Quittung des Abnehmers geliefert und bezogen werden; aus der Quittung müssen sich der Abnehmer, die gelieferte Menge und der Verwendungszweck ergeben.

(3) Kraftstoffhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem oder in fremdem Namen Kraftstoff abgibt. Abnehmer ist, wer Kraftstoff zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.

(4) Kraftstoffe sind Benzin (Ottokraftstoff) und Dieselkraftstoff.


§ 2 Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen



Der Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen wird durch Verordnung bestimmt. Er kann für Benzin und Dieselkraftstoff unterschiedlich sein.


§ 3 Geltungsdauer von Bezugscheinen



(1) Bezugscheine werden für eine Versorgungsperiode zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.

(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.


2. Abschnitt Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag für bestimmten Bedarf

§ 4 Bedarf, für den Bezugscheine zugeteilt werden



(1) Auf Antrag werden Bezugscheine über die erforderliche Kraftstoffmenge zugeteilt

1.
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2.
für gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke und sonst zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit,

3.
für Fahrten zur Arbeits- oder Ausbildungsstelle,

4.
für die Benutzung eines Fahrzeugs durch Behinderte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sind.

(2) Erforderlich ist eine Kraftstoffmenge für Personenkraftwagen und Krafträder nur, soweit ein Fußweg nicht zumutbar ist oder andere Beförderungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind.

(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Bezugscheine höchstens über folgende Kraftstoffmenge zugeteilt werden:

1.
Antragstellern nach § 7, deren Kraftstoffbedarf auf Grund von Kilometerangaben berechnet wird, dürfen für jeden Monat einer Versorgungsperiode Bezugscheine höchstens über die Kraftstoffmenge zugeteilt werden, die für die vom Antragsteller bisher monatlich im Durchschnitt gefahrenen Kilometer notwendig ist. Dabei ist der Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn der ersten Versorgungsperiode oder, wenn die Fahrten erst innerhalb dieses Zeitraums aufgenommen wurden, der Zeitraum seit Aufnahme der Fahrten zugrunde zu legen. Der für je 100 km zu berücksichtigende Kraftstoffbedarf wird durch Verordnung bestimmt.

2.
Antragstellern nach den §§ 8 und 9, deren Kraftstoffbedarf in Litern anzugeben ist, dürfen für jeden Monat einer Versorgungsperiode Bezugscheine höchstens über die Kraftstoffmenge zugeteilt werden, die dem Verbrauch für diese Zwecke im Vergleichsmonat des Vorjahres entspricht. Übersteigt bei Personenkraftwagen und Krafträdern dieser Verbrauch gemessen an den gefahrenen Kilometern den in der Tabelle nach Nummer 1 Satz 3 festgelegten Verbrauch, so kann dieser Verbrauch der Bedarfsermittlung zugrunde gelegt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 kann für einzelne Monate ein höherer Bedarf anerkannt werden, wenn der monatliche Durchschnittsbedarf in dem Zeitraum, für den der Antrag gestellt wird, nicht höher ist als der Durchschnittsverbrauch im Vergleichszeitraum des Vorjahres.

(5) Für einen anderen als den nach den Absätzen 1 bis 4 zu berücksichtigenden Bedarf können Bezugscheine nur zugeteilt werden,

1.
wenn zwingende persönliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen und soweit die Zuteilung notwendig ist, um unbillige Härten zu vermeiden,

2.
soweit wegen Neuaufnahme der Tätigkeit ein Verbrauch im Vergleichszeitraum nicht vorliegt,

3.
wenn ein zusätzlicher Bedarf als Folge von Verkehrsverlagerungen entsteht, die insgesamt zu einer Verminderung des Kraftstoffverbrauchs für die in Absatz 1 genannten Zwecke führen,

4.
wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände ein dringender, anders nicht zu deckender Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben entsteht.


§ 5 Zuteilungskürzungen durch Verordnung



Die sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff kann für die in § 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch Verordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert werden.


§ 6 Antragsberechtigte



(1) Antragsberechtigt nach § 4 ist der Halter des Fahrzeugs oder der Betreiber der Maschine oder des Motors, für die Kraftstoff benötigt wird.

(2) Halter von Fahrzeugen, die nach § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulassungspflichtig sind, sind nach § 4 antragsberechtigt nur, wenn die Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt ist. Halter sonstiger Fahrzeuge oder Betreiber von Maschinen oder Motoren sind antragsberechtigt nur, wenn die Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren im Geltungsbereich dieser Verordnung betrieben werden.


3. Abschnitt Verfahrensvorschriften zu den §§ 4 bis 6

§ 7 Anträge von Privatpersonen



(1) Nichtselbständig Tätige oder nicht Berufstätige haben Bezugscheine auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zu beantragen. Gleiches gilt für selbständig Tätige, soweit der geltend gemachte Kraftstoffbedarf mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht.

(2) Für jedes Fahrzeug, jede Maschine und jeden Motor ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.

(3) Die Voraussetzungen für eine Zuteilung sind durch die im Vordruck vorgesehenen Bestätigungen nachzuweisen. Sind solche Bestätigungen nicht vorgesehen oder können sie nicht erlangt werden, so sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.


§ 8 Anträge von Gewerbetreibenden, Landwirten, freiberuflich Tätigen sowie für sonstigen beruflichen Bedarf



(1) Gewerbetreibende, Landwirte, freiberuflich oder sonst selbständig Tätige sowie juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des privaten Rechts haben Bezugscheine für ihren gesamten zur Ausübung ihrer gewerblichen, landwirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 2 zu beantragen. Sie haben die Vordrucke auch zu verwenden, wenn sie Bezugscheine für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte beantragen. Die Voraussetzungen für eine Zuteilung sind durch die im Vordruck vorgesehenen Bestätigungen nachzuweisen. Sind solche Bestätigungen nicht vorgesehen oder können sie nicht erlangt werden, so sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(2) Ist Halter der Fahrzeuge oder Betreiber der Maschinen oder Motoren ein gewerbliches oder landwirtschaftliches Unternehmen mit mehreren Niederlassungen, so ist die Hauptniederlassung antragsberechtigt. Abweichend davon ist der Antrag von der Zweigniederlassung zu stellen, wenn diese im Handelsregister, in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist und die Fahrzeuge auf sie zugelassen sind oder die Maschinen oder Motoren von ihr betrieben werden. Entsprechendes gilt für im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen der Gesellschaften der freien Berufe.


§ 9 Anträge der öffentlichen Hand



Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben Bezugscheine für den zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu beantragen.


§ 10 Antragszeiträume



(1) Ein Antrag kann für mehrere Versorgungsperioden, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beginn der ersten Versorgungsperiode, gestellt werden, wenn der Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungsperioden bei der Antragstellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen rechnet. In diesem Fall kann die zuständige Stelle die Angaben des Antragstellers einer Zuteilung für die weiteren Versorgungsperioden zugrunde legen.

(2) Der Antragsteller hat Veränderungen, die den geltend gemachten Kraftstoffbedarf vermindern, der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie sind bei der Zuteilung für die folgenden Versorgungsperioden zu berücksichtigen.


§ 11 Vorabausgabe von Bezugscheinen



(1) Durch Verordnung kann für die erste Versorgungsperiode bestimmt werden, daß für bestimmte Bedarfsträger und Verwendungszwecke Bezugscheine über einen Teil der Menge an Benzin oder Dieselkraftstoff, über die Bezugscheine beantragt werden, bereits vor Bearbeitung des Antrags ausgegeben werden.

(2) Die zuständigen Stellen geben Bezugscheine nach Absatz 1 gegen Abgabe der Anträge und Empfangsbestätigung aus.

(3) Der Nachweis, daß der Antragsteller zu den Bedarfsträgern gehört, für die Bezugscheine vorab ausgegeben werden, kann erbracht werden

1.
bei Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer dadurch, daß der Antragsvordruck mit einem besonderen Kammeraufdruck versehen oder ihm ein besonderer von den Kammern den Antragsberechtigten zur Verfügung gestellter Vordruck beigefügt ist, aus dem Name und Anschrift des Antragsberechtigten sowie die zuständige Kammer hervorgehen;

2.
bei Mitgliedern entsprechender berufsständischer Körperschaften des öffentlichen Rechts durch eine Bescheinigung der zuständigen Körperschaft, daß der Antragsteller zu den Bedarfsträgern gehört, für die Bezugscheine vorab ausgegeben werden;

3.
durch eine Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle, soweit keine Bescheinigung nach Nummer 1 oder 2 vorgelegt wird.

(4) Bei der Entscheidung über den Antrag wird die Kraftstoffmenge, über die Bezugscheine vorab ausgegeben worden sind, angerechnet. Soweit diese Menge die dem Antragsteller zustehende Menge übersteigt, wird sie ihm bei der Zuteilung für die zweite Versorgungsperiode abgezogen, wenn er die zuviel erhaltenen Bezugscheine nicht der zuständigen Stelle zurückgegeben hat.


4. Abschnitt Ausgabe von Bezugscheinen unabhängig vom Bedarf

§ 12 Grundmenge für Kraftfahrzeuge



(1) Durch Verordnung kann für Kraftfahrzeuge je Versorgungsperiode eine Grundmenge an Benzin und Dieselkraftstoff festgelegt werden, für die Bezugscheine unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgegeben werden.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundmengen auf den Bedarf für die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Zwecke anzurechnen sind.


§ 13 Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge



Bezugscheine über die Grundmenge werden ausgegeben

1.
gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Nachweises der Betriebserlaubnis und

2.
gegen Empfangsbestätigung.


5. Abschnitt Zuständigkeiten

§ 14 Zuständige Stellen



(1) Zuständige Stellen sind, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 und aus § 16 Abs. 3 nichts anderes ergibt, die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.

(2) Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden nachgeordnet sind, erhalten Bezugscheine von den obersten Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder einer von ihm bestimmten Stelle. Einzelnen Verwaltungsstellen dieser Bedarfsträger können jedoch von den nach Absatz 1 zuständigen Stellen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden, wenn ein dringender, anders nicht rechtzeitig zu deckender Bedarf besteht.

(3) Der Berechtigte kann sich die Bezugscheine über eine auf Grund eines Antrags nach den §§ 7 bis 9 bewilligte Kraftstoffmenge oder über die Grundmenge bei jeder nach Absatz 1 zuständigen Ausgabestelle gegen Empfangsbestätigung aushändigen lassen.

(4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezugscheine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(5) Die Unternehmen, die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.




6. Abschnitt Zuteilung von Kraftstoff für auswärtige Kraftfahrzeuge sowie in sonstigen besonderen Fällen

§ 15 Zuteilung für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene Kraftfahrzeuge



Für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene oder beheimatete Kraftfahrzeuge können im Rahmen der verfügbaren Kraftstoffmengen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden. Antragsberechtigung sowie die Voraussetzungen für die Zuteilung und deren Höhe werden durch Verordnung geregelt.


§ 16 Bezugscheine für Vertretungen anderer Staaten, internationale Organisationen und verbündete Streitkräfte



(1) Diplomatische Vertretungen, berufskonsularische Vertretungen und bevorrechtigte internationale Organisationen sowie die Mitglieder dieser Vertretungen und Organisationen erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Zuteilung der Bezugscheine erfolgt unter der Voraussetzung und im Rahmen der Gegenseitigkeit. Das Vorliegen der Gegenseitigkeit wird vom Auswärtigen Amt und vom Bundeskanzleramt im Rahmen ihrer Zuständigkeit festgestellt.

(2) Die im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten verbündeten Streitkräfte und die internationalen militärischen Hauptquartiere der NATO sowie ihre Mitglieder erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge, soweit der Kraftstoffbedarf auch vor Eintritt der Lieferbeschränkungen durch Bezüge im Geltungsbereich dieser Verordnung gedeckt wurde. Ein darüber hinausgehender Bedarf kann nur in besonderen Fällen gedeckt werden. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Auswärtige Amt und das Bundeskanzleramt teilen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den diplomatischen Vertretungen und den bevorrechtigten internationalen Organisationen die Bezugscheine auf Antrag zu. Berufskonsularische Vertretungen erhalten die Bezugscheine auf Antrag von den nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stellen. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt den in Absatz 2 genannten Streitkräften und militärischen Hauptquartieren die Bezugscheine auf Antrag zu.

(4) In Anträgen nach Absatz 3 ist der geltend gemachte Kraftstoffbedarf glaubhaft zu machen.




7. Abschnitt Vorschriften für Kraftstoffhändler

§ 17 Lieferpflicht



Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte verfügen.


§ 18 Ablieferung von Bezugscheinen



(1) Kraftstoffhändler haben die Bezugscheine unter Angabe der sich insgesamt daraus ergebenden Kraftstoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet bei den zuständigen Stellen abzuliefern.

(2) Diese stellen den Kraftstoffhändlern einen Berechtigungsschein über die Kraftstoffmenge aus, die sich aus den abgelieferten Bezugscheinen ergibt.


§ 19 Abgabe und Bezug von Kraftstoff zwischen Kraftstoffhändlern



(1) Von der zweiten Lieferung in der ersten Versorgungsperiode an dürfen Kraftstoffhändler Kraftstoff

1.
nur gegen Aushändigung der in § 18 Abs. 2 genannten Berechtigungsscheine oder

2.
in den Fällen des § 1 Abs. 2 nur gegen Aushändigung der dort genannten Quittungen der Abnehmer

an andere Kraftstoffhändler liefern oder von diesen beziehen. Dabei dürfen die Lieferungen und der Bezug die aus den Berechtigungsscheinen oder Quittungen ersichtliche Menge nur bis zu 1 vom Hundert überschreiten.

(2) Eine Vorauslieferung auf einen noch ausstehenden Berechtigungsschein ist gegen Lieferbestätigung zulässig, wenn der Kraftstoffhändler glaubhaft versichert, den Berechtigungsschein seinem Lieferanten spätestens zwei Wochen nach der Lieferung auszuhändigen. Wird der Berechtigungsschein bis dahin nicht nachgereicht, darf der Lieferant nicht mehr an diesen Kraftstoffhändler liefern und dieser keinen Kraftstoff mehr beziehen, bis der ausstehende Berechtigungsschein dem Lieferanten ausgehändigt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Handel der Einführer und Hersteller von Kraftstoff untereinander. Diese haben die Berechtigungsscheine und Quittungen aus einer Versorgungsperiode nach deren Ablauf noch 12 Monate aufzubewahren.


8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 2 Kraftstoff liefert oder bezieht,

2.
in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von Bezugscheinen nach § 18 Abs. 1 unrichtige Angaben macht,

3.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Veränderung nicht unverzüglich mitteilt,

4.
Bezugscheine über eine Grundmenge nach § 12 Abs. 1 für dasselbe Fahrzeug und dieselbe Versorgungsperiode mehrmals entgegennimmt,

5.
entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert,

6.
entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert,

7.
entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungsschein oder eine Quittung nicht aufbewahrt.


9. Abschnitt Schlußvorschriften

§ 21 (aufgehoben)







§ 22 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung ist

1.
die Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist,

2.
der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.


Anlage 1


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 1982 S. 525 - 528)


Anlage 2


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 1982 S. 529 - 533)


Anlage 3


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 1982 S. 534 - 535)