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§ 3 - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)

V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung



(1) Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt die Altenpflegeschule der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung. Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festgelegt.

(2) Die Altenpflegeschule bestätigt vor dem Zulassungsverfahren gemäß § 8 die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Sofern es sich um eine Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts des Landes handelt, kann die Bescheinigung durch ein Zeugnis ersetzt werden.



 

Zitierungen von § 3 AltPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AltPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AltPflAPrV Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2009)
... in amtlich beglaubigter Abschrift, 2. die Bescheinigung oder das Zeugnis nach § 3 Abs. 2. (3) Die Zulassung und die Prüfungstermine werden der Schülerin oder ...
§ 9 AltPflAPrV Vornoten
... Teil der Prüfung fest. Die jeweilige Vornote ergibt sich aus den Zeugnissen nach § 3 Abs. 1. (2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten des mündlichen, ...
Anlage 2 AltPflAPrV (zu § 3 Abs. 2) Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung