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§ 20 - Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)

V. v. 26.11.2002 BGBl. I S. 4418, 4429; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch § 62 V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572
Geltung ab 25.10.2002; FNA: 2124-21-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 20 Erlaubnisurkunde



Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.



 

Zitierungen von § 20 AltPflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AltPflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltPflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 AltPflAPrV (zu § 20) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung