Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
... Viertel seiner Mitglieder als Untersuchungsausschuss zu konstituieren. Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend. (2) Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende des ...