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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FKrFBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2002 BGBl. I S. 2612; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2017 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-295 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.
Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;

4.
Umweltschutz;

5.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

5.1
Arbeitsorganisation,

5.2 Informations- und Kommunikationssysteme;

6.
Qualitätsmanagement;

7.
Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr:

7.1 Verkehrsmarkt,

7.2
Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz;

8.
Marketing und Vertrieb:

8.1
Marketing,

8.2
Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse,

8.3
Produktpolitik,

8.4 Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme,

8.5
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung;

9.
Umgang mit Kunden:

9.1
Kundenorientierte Kommunikation,

9.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,

9.3
Beschwerdemanagement,

9.4
Umgang mit konfliktträchtigen Situationen;

10.
Kaufmännische Betriebsführung:

10.1
Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge,

10.2
Geschäftsvorgänge,

10.3
Beschaffung;

11.
Planung und Disposition:

11.1
Fahr- und Betriebsplanung,

11.2
Disposition des Fahrbetriebes;

12.
Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen:

12.1
Fahrzeugtechnik,

12.2 Verkehrsanlagen;

13.
Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum:

13.1
Fahrdynamik,

13.2
Kundenorientiertes Fahren;

14.
Rechtsvorschriften im Verkehr;

15.
Einweisung in den Fahrbetrieb:

15.1
Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen,

15.2
Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen;

16.
Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb:

16.1
Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen,

16.2 Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen;

17.
Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FKrFBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKrFBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FKrFBAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...