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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FKrFBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2002 BGBl. I S. 2612; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2017 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-295 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FKrFBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKrFBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FKrFBAusbV (zu § 4 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb (vom 24.10.2017)