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§ 10 - Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer (PharmBetrV)

§ 10 Behältnisse



Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die gewährleisten, daß die Qualität nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.



 

Zitierungen von § 10 PharmBetrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PharmBetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmBetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 PharmBetrV Ordnungswidrigkeiten
... den Bereich des § 19 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bestellte Person entgegen § 10 Arzneimittel in den Verkehr bringt, 4a. als Stufenplanbeauftragter oder ...