§ 10 Behältnisse
Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die gewährleisten, daß die Qualität nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
interne Verweise§ 17 PharmBetrV Ordnungswidrigkeiten ... den Bereich des § 19 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bestellte Person entgegen § 10 Arzneimittel in den Verkehr bringt, 4a. als Stufenplanbeauftragter oder ...
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