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§ 15a - Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer (PharmBetrV)

§ 15a Selbstinspektion



Um die Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen, müssen regelmäßig Selbstinspektionen durchgeführt werden. Über die Selbstinspektionen und die anschließend ergriffenen Korrekturmaßnahmen müssen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.