Auf Grund des Artikels
6 Abs. 2 des
Flutopfersolidaritätsgesetzes vom
19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Die Unterbrechung der gesetzlichen Fristen zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften gemäß Artikel
6 Abs. 1 des
Flutopfersolidaritätsgesetzes wird über den 31. Dezember 2002 hinaus verlängert. Sie endet spätestens am 30. Juni 2003.
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2002 in Kraft.