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Synopse aller Änderungen des EnSiGEntschV am 13.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2022 durch Artikel 5 des GasVReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnSiGEntschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnSiGEntschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2022 geltenden Fassung
EnSiGEntschV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
(Text neue Fassung)

Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
(Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung - EnSiGEntschV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Antrag, zuständige Behörde
§ 2 Erklärung über Mitberechtigte
§ 3 Gütliche Einigung
§ 4 Festsetzung der Entschädigung und des Härteausgleichs
§ 5 Vollstreckung
§ 6 Hinterlegung
§ 7 Folgen der Hinterlegung
§ 8 Klagen wegen der hinterlegten Summe
§ 9 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid
§ 10 Klage auf Entschädigung oder Härteausgleich
§ 11 Klage in Sonderfällen
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Rückzahlungsbescheid
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Verjährung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Berlin-Klausel
§ 17
Inkrafttreten


§ 16 Inkrafttreten

§ 1 Antrag, zuständige Behörde


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Entschädigung nach § 10 Abs. 1 und Härteausgleich nach § 11 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes (Gesetz) werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.



(1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat.



§ 13 Rückzahlungsbescheid


(1) 1 Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht festgesetzte Entschädigung oder einen noch nicht festgesetzten Härteausgleich eine Überzahlung eingetreten, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. 2 Für den Umfang der Erstattung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sinngemäß anzuwenden.

(2) 1 Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt, zurückgenommen oder widerrufen und ist der Zahlungsempfänger zur Rückzahlung eines auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages verpflichtet, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen. 2 Die Anordnung der Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den die Berichtigung, die Rücknahme oder der Widerruf ausgesprochen wird, zu verbinden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 12 sinngemäß anzuwenden.



(3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Berlin-Klausel




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Energiesicherungsgesetzes auch im Land Berlin.



 
vorherige Änderung

§ 17 Inkrafttreten




§ 16 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.