(1) Nach §
95 Abs. 1 Nr. 2, Absatz 2 bis 4 des
Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.
(2) Nach §
96 Nr. 1 des
Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen §
1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dort bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach §
97 Abs. 1 des
Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.