Abweichend von §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a dürfen noch bis zum 14. Oktober 2006 außer in den Fällen des §
1 Abs. 1 Satz 4 bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, 17-β-Östradiol oder seine esterartigen Derivate auch verwendet werden, sofern die Arzneimittel zur Östrusinduktion bei Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen bestimmt sind.