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Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren (AMTierAnwVerbV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 und des § 83 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



(1) Es ist verboten,

1.
bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,

a)
Stilbene und Stilbenderivate sowie deren Salze und Ester,

b)
Thyreostatika,

c)
beta-Agonisten mit anaboler Wirkung,

1a.
bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, 17-β-Östradiol oder seine esterartigen Derivate,

2.
bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur oralen Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, Arsen und seine Verbindungen, ausgenommen Phenylarsonsäureverbindungen zur Anwendung bei anderen Tierarten als Wiederkäuern,

zu verwenden. Satz 1 gilt auch für Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c auch in Verbindung mit Satz 2 gilt nicht für die Herstellung von Arzneimitteln, die zur Induktion der Tokolyse bei Rindern und Equiden sowie zur Behandlung von Atemstörungen bei Equiden sowie zur Behandlung von Heimtieren, Hunden und Katzen und Tieren, die in zoologischen Gärten gehalten werden, bestimmt sind. Satz 1 Nr. 1a auch in Verbindung mit Satz 2 gilt nicht für die Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, sofern sie

1.
zur Behandlung der Mazeration oder Mumifikation der Feten bei Rindern oder

2.
zur Behandlung der Pyometra bei Rindern

bestimmt sind. Das Verbot der Verwendung von Arsen und seinen Verbindungen nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gilt nicht für homöopathische Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind, wenn die Endkonzentration im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt.

(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die entgegen dem Verbot des Absatzes 1 hergestellt worden sind, in den Verkehr zu bringen.


§ 2



(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Absatz 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dort bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.


§ 3



Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a dürfen noch bis zum 14. Oktober 2006 außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 4 bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, 17-β-Östradiol oder seine esterartigen Derivate auch verwendet werden, sofern die Arzneimittel zur Östrusinduktion bei Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen bestimmt sind.


§ 4



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.