Tools:
Update via:
§ 10 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
26 frühere Fassungen | wird in 178 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
26 frühere Fassungen | wird in 178 Vorschriften zitiert
§ 10 Alter
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
- der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,
- 1a.
- der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
- 1b.
- der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
- 4.
- der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) G. v. 24. Oktober 2010 BGBl. I S. 1422 m.W.v. 28. Oktober 2010
Frühere Fassungen von § 10 BAföG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.10.2010 | Artikel 1 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BAföG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAföG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 BAföG Antrag (vom 01.08.2015)
... § 7 Abs. 3, 5. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ...
§ 50 BAföG Bescheid (vom 05.04.2017)
... § 7 Abs. 3 oder 4. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen ...
§ 60 BAföG Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
... 1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des ... nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt, 2. auf Antrag der nach dem 31. ...
Zitat in folgenden Normen
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 15.06.2016 BGBl. I S. 1450; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
§ 17 AFBG Einkommens- und Vermögensanrechnung (vom 28.10.2010)
... Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Abs. 2 gelten mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte (vom 29.12.2016)
... eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf ...
§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende (vom 01.08.2016)
... 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch § 2 V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1766
§ 22 SGB XII Sonderregelungen für Auszubildende (vom 01.04.2012)
... eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 1 23. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt. 5. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „30. ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf ... 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung ...
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 3 22. BAföGÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung ...
Artikel 5 22. BAföGÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung ...
Link zu dieser Seite: /gesetz/1936/a27197.htm