| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010) |
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)neugefasst durch B. v. 06.06.1983 BGBl. I S. 645, 1680; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846; Geltung ab 01.08.1983 FNA: 2212-2; 2 Verwaltung 22 Kulturelle Angelegenheiten 221 Bildung, Wissenschaft und Forschung Änderungen / Synopse | 50 Gesetze verweisen aus 129 Artikeln auf Bundesausbildungsförderungsgesetz Abschnitt III Leistungen§ 14a Zusatzleistungen in HärtefällenDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden 1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, 2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über 1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, 2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, 3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, 4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt, 5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung. |