| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)neugefasst durch B. v. 06.06.1983 BGBl. I S. 645, 1680; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846; Geltung ab 01.08.1983 FNA: 2212-2; 2 Verwaltung 22 Kulturelle Angelegenheiten 221 Bildung, Wissenschaft und Forschung Änderungen / Synopse | 50 Gesetze verweisen aus 129 Artikeln auf Bundesausbildungsförderungsgesetz Abschnitt IX Verfahren§ 45a Wechsel in der Zuständigkeit(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. (2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden. (3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über. |