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Änderung § 14b BAföG vom 01.01.2008

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§ 14b BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 14b BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)


vorherige Änderung

 


Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)