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Änderung § 67 BAföG vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 67 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 67 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67


(Text neue Fassung)

§ 67 Verschiebung der Überprüfung nach § 35 aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


vorherige Änderung

-



Die aufgrund von § 35 für das Jahr 2009 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahr 2010.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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