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Änderung § 29 BAföG vom 28.10.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 29 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 29 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Freibeträge vom Vermögen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

(Text neue Fassung)

(1) 1 Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1. für den Auszubildenden selbst 5.200 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für den Ehegatten des Auszubildenden 1.800 Euro,



2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 1.800 Euro,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 1.800 Euro.

vorherige Änderung

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.



2 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)