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§ 4 - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)

§ 4 Meldepflichten der Fettwirtschaft



(1) 1Die in den folgenden Absätzen 2, 3 und 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. 2Die Unternehmen nach Absatz 4 haben die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.

(2) 1Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl haben folgende Meldungen abzugeben:

1.
Ölmühlen

a)
im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Ölsaaten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

b)
ab einer jährlichen Verarbeitung von 10.000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,

2.
Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl

a)
im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu 1.000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

b)
ab einer jährlichen Herstellung von 1.000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2.

2Zu melden sind:

1.
für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland, der Europäischen Union und Drittstaaten,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

2.
bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen Rohölwert:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätzlich auch untergliedert nach deutscher und ausländischer Herkunft,

b)
der Zugang aus dem Inland und Ausland,

3.
für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,

4.
bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis jeweils in Tonnen Rohöl:

der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(3) 1Die Meldungen der Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl sind

1.
im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt bis zu 1.000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt 1.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. 2In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

1.
für Arten von Ölen und sonstigen Rohstoffen, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang aus dem Inland und Ausland,

c)
der Abgang nach Verwendungszwecken,

2.
für Margarineerzeugnisse, Margarinezubereitungen, Speisefette und Speiseöle gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:

a)
der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,

b)
der Zugang aus Herstellung sowie der sonstige Zugang,

c)
der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(4) 1Unternehmen, die fettangereichertes Pulver herstellen, haben zu melden:

1.
monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die im Vormonat erzeugte Menge an fettangereichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist, und

2.
wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für fettangereichertes Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist.

2Die Menge ist in Tonnen anzugeben. 3Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben. 4Die Meldepflicht für den wöchentlichen Verkaufspreis gilt nur, soweit das Unternehmen jährlich mehr als 5.000 Tonnen fettangereichertes Pulver herstellt.

(5) 1Die Meldungen der Hersteller, einschließlich Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen sind

1.
im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von bis zu 1.000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1.000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben.

2In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der jeweiligen Erzeugniskategorie zu machen:

1.
die hergestellte Menge und der Endbestand in Tonnen,

2.
der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Rohstoffe in Tonnen Reinfett.





 

Frühere Fassungen von § 4 Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 16.02.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 07.02.2018 BGBl. I S. 192
aktuell vorher 15.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
aktuellvor 15.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktOWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MarktOWMV Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2021)
... einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres, b) der Meldepflichten nach den §§ 4 , 5 und 5a das Kalenderjahr, c) der Meldepflichten nach § 3 die Monate Oktober bis ...
§ 5 MarktOWMV Meldepflichten der Milchwirtschaft (vom 01.07.2021)
... abzugeben. Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5 . (3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250.000 ...
§ 6 MarktOWMV Meldepflichtige, Gesamtmeldung (vom 24.11.2020)
... sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit den ... des Meldepflichtigen gelten die Meldepflichten 1. nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsgebiets der ... (5) Soweit keine nach § 2 Absatz 2 bis 10, § 3 Absatz 2 bis 4 oder Absatz 8, § 4 Absatz 2 bis 5 , § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c ...
§ 7 MarktOWMV Zeitpunkt der Meldungen (vom 24.11.2020)
... 5, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 , § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 5a Absatz 1 spätestens am 30. Tag nach Ablauf des ... 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 4 und Absatz 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 , § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2, § 5b Absatz 4 und § 5c Absatz ... Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats, 3. die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 , § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c Absatz 5 bis 7 abzugebenden ...
§ 9 MarktOWMV Aufzeichnungspflichten (vom 24.11.2020)
... Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 , § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 ...
§ 10 MarktOWMV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.11.2020)
... oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 , § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, ...
§ 11 MarktOWMV Mengenangaben zur Wägung von Preisen (vom 24.11.2020)
... 15. Dezember 2020 haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4 , § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung ... genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019, jeweils gerundet auf volle ...
 
Zitat in folgenden Normen

ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
§ 8 ESVGDüV Übermittlung von nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
... sowie folgende in Nummer 4 genannte Daten der meldepflichtigen Unternehmen nach den §§ 2 bis 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung zu übermitteln: 1. Name, Rufnummern ...

Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren
neugefasst durch B. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2260; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863
§ 18 MarktOWMG Übergangsregelung (vom 29.11.2008)
... Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 3. MarktOWMVÄndV Inkrafttreten
... von Absatz 1 gelten die Meldepflichten nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4 , § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 ab dem 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... des Meldepflichtigen gelten die Meldepflichten 1. nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsgebiets der ... 5 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 2 bis 4" die Wörter „, § 4 Absatz 2 bis 5 , § 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „oder ... 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „oder Absatz 8, § 4 Absatz 2 bis 5 , § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c ... 7 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach den Wörtern „ § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" die Angabe „, Absatz 4" gestrichen. b) Nummer 2 wird wie ... 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 4 und Absatz 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 , § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2, § 5b Absatz 4 und § 5c Absatz ... c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 , § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c Absatz 5 bis 7 abzugebenden ... ersetzt. 11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „oder Absatz 2a, § 4 Absatz 1 , § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 5a Absatz 1" durch ein Komma und die ... 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 5a Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „ § 4 Absatz 1 , § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, ... 15. Dezember 2020 haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4 , § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung ... genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019, jeweils gerundet auf volle ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 3. MarktOWMGÄndG
...  (1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) ...

Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV
... Juni des darauffolgenden Jahres, b) der Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 das Kalenderjahr." 2. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: ... nach den §§ 4 und 5 das Kalenderjahr." 2. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Meldepflichten der Getreide-, ... der angelieferten Rüben in Prozent mit zwei Nachkommastellen. § 4 Meldepflichten der Fettwirtschaft (1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 5 ... abzugeben. Für die Meldung über die Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Absatz 5." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die ... Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit den ... In dem neuen Absatz 5 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 3, § 4 " durch die Angaben „§ 2 Absatz 2 bis 8, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 ... § 4" durch die Angaben „§ 2 Absatz 2 bis 8, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 bis 5" und die Angabe „§ 7 Abs. 1" durch die Angabe „§ ... Bei der zuständige Stelle haben einzugehen: 1. die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halbjahres- und Jahresmeldungen spätestens am 30. Tag nach Ablauf ... Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, 2. die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach ... In § 9 Satz 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1" durch die Angaben „§ 2 Absatz 1, § 3 ... 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1" durch die Angaben „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2" ersetzt. 6. In § 10 Nummer 1 werden ... 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1 oder 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 4 , § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 3" durch die Angaben „§ 2 Absatz ... 3" durch die Angaben „§ 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 6 Absatz 5" ersetzt. ... 1. Februar 2012 endende Meldezeiträume, 4. Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 für vor dem 1. Januar 2012 endende Meldezeiträume." 8. Die Anlagen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Artikel 1 2. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... 2 bis 9" eingefügt. bb) In Buchstabe b werden die Angabe „ §§ 4 und 5" durch die Angabe „§§ 4, 5 und 5a" und der Punkt am Ende durch ein ... bb) In Buchstabe b werden die Angabe „§§ 4 und 5" durch die Angabe „ §§ 4 , 5 und 5a" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Folgender ... D Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ... 5, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 , § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 5a Absatz 1 spätestens am 30. Tag nach Ablauf des ... 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 , § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 2 abzugebenden monatlichen Meldungen ... 10 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1, ... Absatz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2a, § 4 Absatz 1 , § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 5a Absatz 1" ersetzt. 12. ...