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§ 8 - Marktordnungswaren-Meldeverordnung (MarktOWMV k.a.Abk.)

§ 8 Form der Meldungen



(1) 1Die Meldungen sind unter Beachtung von Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu übermitteln. 2Die zuständige Stelle legt den Aufbau des Datensatzes und den Übertragungsweg fest und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite.

(2) 1Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2In diesem Fall hat das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitgestellt werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 07.02.2018 BGBl. I S. 192
aktuell vorher 15.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
aktuellvor 15.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MarktOWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktOWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV
... Abs. 1" durch die Angabe „§ 7" ersetzt. 4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „§ 7 Zeitpunkt der Meldungen Bei der ... Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats. § 8 Form der Meldungen (1) Die Meldungen sind unter Beachtung von § 9 und der Anlage ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192
Artikel 1 2. MarktOWMVÄndV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... spätestens am 20. Tag des laufenden Monats." 9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 und der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes" durch ...