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Änderung § 6 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 15.12.2011

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Meldepflichtige


(Text neue Fassung)

§ 6 Meldepflichtige, Gesamtmeldung


vorherige Änderung

(1) Unternehmen mit mehreren Betrieben haben für jeden Betrieb gesondert zu melden. Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 4 oder einer Molkerei nach § 5 Abs. 1 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden. Molkereien nach § 5 Abs. 1 können für ihre Betriebe auch dann eine zusammengefasste Meldung abgeben, wenn diese in verschiedenen Ländern liegen und die betroffenen Länder zugestimmt haben. Die Meldung nach Satz 3 ist an die zuständige Stelle des Landes abzugeben, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.

(2)
Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens.

(3)
Soweit keine nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 3, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtigen Tatbestände vorliegen, haben die jeweils Betroffenen dies nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 zu melden.



(1) Unternehmen mit mehreren Betrieben haben für jeden Betrieb gesondert zu melden. Liegen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach § 2 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese eine zusammengefasste Meldung abgegeben werden. Die in diese Meldung einbezogenen Standorte sind zu benennen.

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unternehmens auf mehrere der
in den §§ 2 oder 4 genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit den für die jeweilige Betriebsart vorgeschriebenen Angaben zu erfolgen. Soweit monatliche Meldungen vorgeschrieben sind, sind die Angaben für sämtliche Betriebsarten monatlich zu melden.

(3)
Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens.

(4) Mit der ersten Meldung übermittelt der Meldepflichtige folgende Stammdaten:

1. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post des Betriebs oder des Meldepflichtigen sowie eines Ansprechpartners,

2. die Anschrift des Betriebs,

3. die Handelsregisternummer des Unternehmens.

Er teilt Änderungen dieser Angaben mit der nächsten fälligen Meldung mit. Die zuständige Stelle erteilt dem meldepflichtigen Unternehmen ein Identifikationskennzeichen, das bei weiteren Meldungen zu verwenden ist. Sofern das Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht, können für einzelne Betriebe Identifikationskennzeichen erteilt werden.

(5)
Soweit keine nach § 2 Absatz 2 bis 8, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 bis 5 oder § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtigen Tatbestände vorliegen, haben die jeweils Betroffenen dies nach Maßgabe des § 7 zu melden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)