Änderung § 7 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 15.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Marktordnungswaren-Meldeverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 1. MarktOWMVÄndV am 15. Dezember 2011 und Änderungshistorie der MarktOWMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zeitpunkt der Meldungen


(Text alte Fassung)

(1) An die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren zuständige Stelle sind abzusenden:

1. die nach § 2 Abs. 1 und § 4 abzugebenden Halbjahresmeldungen spätestens am 15. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,

2. die nach § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,

3. die nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,

4. die nach § 3 Abs. 3 abzugebenden wöchentlichen Meldungen spätestens am Samstag nach Ablauf der Berichtswoche.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 darf die Meldung von Molkereien nach § 5 Abs. 1 Satz 2 auch spätestens bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt fernmündlich abgegeben werden.


(Text neue Fassung)

Bei der zuständige Stelle haben einzugehen:

1. die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halbjahres- und Jahresmeldungen spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,

2. die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed