Änderung § 7 Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 16.02.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Marktordnungswaren-Meldeverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 2. MarktOWMVÄndV am 16. Februar 2018 und Änderungshistorie der MarktOWMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 192

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zeitpunkt der Meldungen


(Text alte Fassung)

Bei der zuständige Stelle haben einzugehen:

1. die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halbjahres- und Jahresmeldungen spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,

2. die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats.

(Text neue Fassung)

Bei der zuständigen Stelle haben einzugehen:

1. die abzugebenden Jahres- und Halbjahresmeldungen

a)
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 5a Absatz 1 spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,

b) nach § 2 Absatz 10 spätestens am 30. November eines Jahres für den vorangegangenen Berichtszeitpunkt,

c) nach § 3 Absatz 5 spätestens am 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr,

d) nach § 3 Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2 spätestens am 30. Oktober für das vorangegangene Wirtschaftsjahr,

2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,

3. die nach § 3 Absatz 2a abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag des laufenden Monats.





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