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§ 5 - Sachbezugsverordnung (SachBezV)

Artikel 1 V. v. 04.12.1994 BGBl. I S. 3849; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-4-1-3-2 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung



Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.



 

Zitierungen von § 5 SachBezV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SachBezV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachBezV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SachBezV Unterkunft und Wohnung
... oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den §§ 3 bis 5 ...