§ 7 Übergangsvorschrift
In dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet ist
- 1.
- abweichend von § 3 Abs. 1 die Unterkunft mit 182 Euro,
- 2.
- abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit 3,15 Euro je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung mit 2,65 Euro je Quadratmeter
zu bewerten.
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