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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin (BauStoffPrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2005 BGBl. I S. 971
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-343 Berufliche Bildung

§ 8 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.