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Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung (AFFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.1999 BGBl. I S. 739; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.05.2012 BGBl. I S. 1206
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-267 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Arbeitsförderung/Fachangestellte für Arbeitsförderung wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,

1.2
Unternehmensziele und Organisation,

1.3
Selbstverwaltung,

1.4
Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,

1.5
Personalwesen,

1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.7
Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation:

2.1
Lern- und Arbeitstechniken,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Datenschutz,

2.4
Bürowirtschaft,

2.5 Verwaltungsverfahren;

3.
Kommunikation und Kooperation:

3.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,

3.2
Kundenorientierung,

3.3
Arbeiten im Team;

4.
Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik;

5.
Beratung und Vermittlung:

5.1
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

5.2 Vermittlung;

6.
Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung:

6.1
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,

6.2
Förderung der beruflichen Weiterbildung,

6.3
Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern;

7.
Versicherungspflicht und Entgeltersatzleistungen:

7.1 Versicherungspflicht,

7.2
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld;

8.
Finanzwirtschaft;

9.
Familienleistungsausgleich;

10.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende,

11.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,

11.1
Arbeitslosengeld II,

11.2
Sozialgeld.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

(3) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse durch Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften von 16 Wochen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind zeitlich unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule zu organisieren.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 150 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Aktive Arbeitsförderung,

2.
Entgeltersatzleistungen,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen

1.
Aktive Arbeitsförderung,

2.
Entgeltersatzleistungen,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde

und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Prüfungsbereich Aktive Arbeitsförderung:

In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung finanzwirtschaftlicher Gesichtspunkte bearbeiten kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Beratung und Vermittlung,

b)
Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung,

c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

2.
Prüfungsbereich Entgeltersatzleistungen:

In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und adressatengerecht bearbeiten kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Arbeitslosengeld,

b)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

c)
Unterhaltsgeld.

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen sowie Bezüge zum Ausbildungsbetrieb herstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Arbeitsrecht und Personalwirtschaft,

b)
Marktwirtschaft und soziale Sicherung.

(4) Prüfungsbereich Praktische Übungen:

In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er Gespräche mit Kunden systematisch vorbereiten und führen kann. Dabei soll er nachweisen, daß er kunden- und teamorientiert kommunizieren, kooperieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. Grundlage für das Gespräch soll ein Sachverhalt aus den Gebieten Beratung und Vermittlung, Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung oder Entgeltersatzleistungen sein. Dem Prüfling ist für das Prüfungsgespräch eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 15 Minuten dauern.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in dem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten schriftlichen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Praktische Übungen gegenüber jedem der schriftlichen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsförderung/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung vorn 6. Juni 1988 (BGBl. I S. 721) außer Kraft.


Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung - sachliche Gliederung -


Anlage I wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 742 - 745)


Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung - zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, Lernziele a und b,

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,

1.4
Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a und c,

1.6
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.7
Umweltschutz,

2.1
Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel a,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,

2.4
Bürowirtschaft, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziel a,

5.2 Vermittlung, Lernziele a und b,

6.1
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit

10.
Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben, Lernziele a und b

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,

2.1
Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele b bis e,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,

2.3
Datenschutz,

2.4
Bürowirtschaft, Lernziel c,

3.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele a und b,

3.2
Kundenorientierung,

3.3
Arbeiten im Team, Lernziel b,

4.
Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,

8.
Finanzwirtschaft, Lernziel c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1 Versicherungspflicht,

7.2
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld

11.1
Arbeitslosengeld II

11.2
Sozialgeld, Lernziele a bis c

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele a und b,

3.1
Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele c und d,

3.3
Arbeiten im Team, Lernziele a und c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,

2.1
Lern- und Arbeitstechniken,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,

2.3
Datenschutz,

2.4
Bürowirtschaft, Lernziele b und c,

3.2
Kundenorientierung,

3.3
Arbeiten im Team, Lernziel b,

8.
Finanzwirtschaft, Lernziel c,

fortzuführen.


Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, Lernziel c,

1.3
Selbstverwaltung,

1.4
Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele b, d und e,

1.5
Personalwesen,

8.
Finanzwirtschaft, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a bis c und e,

2.1
Lern- und Arbeitstechniken,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,

2.3
Datenschutz,

2.4
Bürowirtschaft, Lernziele b und c,

3.
Kommunikation und Kooperation,

8.
Finanzwirtschaft, Lernziel c,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziele b bis d,

5.2 Vermittlung, Lernziel d,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel f,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c und d,

2.1
Lern- und Arbeitstechniken,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,

2.3
Datenschutz,

3.
Kommunikation und Kooperation,

4.
Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,

5.1
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziel a,

5.2 Vermittlung, Lernziele a und b,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele c bis f,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,

2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele a und b,

3.
Kommunikation und Kooperation,

7.1 Versicherungspflicht, Lernziel a,

7.2
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld

10.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

11.1
Arbeitslosengeld II

11.2
Sozialgeld

fortzuführen.


Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.2 Vermittlung, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis f,

3.
Kommunikation und Kooperation,

4.
Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik,

5.1
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

5.2 Vermittlung, Lernziele a, b und d,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.2
Förderung der beruflichen Weiterbildung,

6.3
Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e,

3.
Kommunikation und Kooperation,

6.1
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,

8.
Finanzwirtschaft, Lernziel c,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

9.
Familienleistungsausgleich

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c und d,

2.5 Verwaltungsverfahren,

3.
Kommunikation und Kooperation,

7.2
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld

10.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

11.1
Arbeitslosengeld II

11.2
Sozialgeld

fortzuführen.