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§ 9 - Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG k.a.Abk.)

§ 9 Finanzierung und Baudurchführung



Die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Baumaßnahmen sowie deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahnen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und denjenigen Gebietskörperschaften oder Dritten, die den Bau oder Ausbau ganz oder teilweise finanzieren. Die Vereinbarung ist, auf Antrag eines der Beteiligten unter Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, frühestens nach sieben Jahren daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß sich das unternehmerische Interesse der Eisenbahnen des Bundes an den Investitionen verändert hat. Die Kosten trägt der Antragsteller. Haben sich die Verhältnisse, die für den Inhalt der Vereinbarung maßgebend gewesen sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglich vereinbarten Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen.

 
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Zitierungen von § 9 Bundesschienenwegeausbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BSWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSWAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BSWAG Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen
... erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11. (2) Einzelne Baumaßnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ...
§ 9a BSWAG Rückzahlung von Investitionsmitteln des Bundes
... Die technisch mögliche und übliche Nutzungszeit wird in der Vereinbarung nach § 9 Satz 1 zwischen den Eisenbahnen des Bundes und dem Bund festgelegt. (2) Die ...
§ 10 BSWAG Mitfinanzierung durch die Eisenbahn
... Baumaßnahme nicht oder nur zum Teil im unternehmerischen Interesse, kann in der nach § 9 Satz 1 zu schließenden Vereinbarung auch festgelegt werden, daß sich die Zahlungen an ...
§ 11 BSWAG Ersatzinvestitionen
... Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9 , 9a und 10 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)
Artikel 3 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2394; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 3 BEVVG Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes (vom 01.10.2021)
...  6. die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 9 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes , 7. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Pflicht zur ...

Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 21 InvKG Zusätzliche Investitionen in die Bundesschienenwege
... des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich. Die §§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß ...