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Änderung § 5 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 29.12.2016

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3221
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Planungszeitraum


(Text alte Fassung)

(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.

(2) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem ersten Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen Dreijahresplan auf. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen neuen Bedarfsplan vor.


(Text neue Fassung)

1 Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf. 2 Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.