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§ 1 - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 860-9-2 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt



(1) 1Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 2Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

(1a) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.
Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und

3.
sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(2) 1Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. 2Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen.

(3) 1Die Träger öffentlicher Gewalt sollen darauf hinwirken, dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind, die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen. 2Gewähren Träger öffentlicher Gewalt Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. 3Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden. 5Weitergehende Vorschriften bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.

(4) Die Auslandsvertretungen des Bundes berücksichtigen die Ziele dieses Gesetzes im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.





 

Frühere Fassungen von § 1 BGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2018Artikel 3 Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
vom 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
aktuellvor 27.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 6 BGGWEntG Evaluierung
... von sechs Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1 , 2, 3, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie des § 17 ...

Kommunikationshilfenverordnung (KHV)
V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2650; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
§ 1 KHV Anwendungsbereich und Anlass (vom 03.12.2016)
... gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes geltend ...

Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD)
V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
§ 1 VBD Anwendungsbereich (vom 03.12.2016)
... gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes geltend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 1 BGGWEntG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt § 2 Frauen mit ... Partizipation § 19 Förderung der Partizipation". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt". b) Der Wortlaut ... Gewalt (1) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, ... genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten. (3) In ... nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1" ersetzt und wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.  ... und Leichte Sprache Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1" und werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die ... eingefügt: „(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre allgemeinen, für die Beschäftigten bestimmten ... Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2. Sie berät darüber hinaus auch Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft ... Erhebung einer Klage nach Absatz 1 gegen einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 hat der nach Absatz 3 anerkannte Verband ein Schlichtungsverfahren nach § 16 ... in einem Recht nach diesem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen ... stellen, wenn er einen Verstoß eines Trägers öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 1. gegen das Benachteiligungsverbot oder die Verpflichtung zur ...
Artikel 2 BGGWEntG Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018
... und Leichte Sprache (1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen ... nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen ... Bedarf der Berechtigten. (4) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die ...

Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
Artikel 3 SozRÄndG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... eingefügt: „§ 12d Verordnungsermächtigung". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 2 " gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 1 ... 1 Absatz 2" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 1 Absatz 2 " gestrichen. 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne ... gestrichen. 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 " gestrichen. 5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im ... gestrichen. 5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 " gestrichen. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 " gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des ... 1" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 " gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter im Satzteil vor dem ... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 " gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Satz 1 ... folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 2 " gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „auch" die ... 1 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach § 1 Absatz 2 Satz 1 " gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 64" durch ... nach Absatz 7 unterbrochen." b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 1 Absatz 2 Satz 1 " ...

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
Artikel 2 BGleiSVEV Änderung der Kommunikationshilfenverordnung
... durch die Wörter „jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird ...
Artikel 3 BGleiSVEV Änderung der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung
... durch die Wörter „jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 2 ...
Artikel 4 BGleiSVEV Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
... durch die Wörter „Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 3 ... im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „einer Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" durch die Wörter „eines ... durch die Wörter „eines Trägers öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt. b) Folgender ...