(2) 1Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. 2Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
(3) 1In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. 2Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.
(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im
Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 6 BGGWEntG Evaluierung ... Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7 , 8, 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a ...
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 1 BGGWEntG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ... Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit § 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt § 8 ... Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger ... zu verwenden." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt (1) Ein ... 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1" ersetzt und wird ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1" und werden die ... folgt gefasst: „Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 1 ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" und die Angabe „§ 11 Abs. ... 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" und die Angabe „§ 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 12 ...
Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387