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Änderung § 11 BGG vom 27.07.2016

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§ 11 BGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 11 BGG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache


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1 Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. 2 Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)