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Änderung § 12d BGG vom 14.07.2018

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§ 12d BGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2018 geltenden Fassung
§ 12d BGG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117

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§ 12d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12d Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen zu erlassen über

1. diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,

2. die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,

3. die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,

4. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,

5. die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und

6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.